§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele Waldmohr, eingetragener 
Verein“ und hat seinen Sitz in Waldmohr. 
Der Verein ist unter dem Aktenzeichen VR 10214 L im Vereinsregister des 
Amtsgerichts Zweibrücken eingetragen. 
Er ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes sowie des Sportbundes 
Pfalz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Gelegenheit und Anleitung zum planmäßigem Sport zu 
bieten. 
Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Der Verein betreibt alle Sportarten auf der Grundlage des Amateurdenkens.

§ 3 Mitglieder

Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ausübende (aktive)
b) Unterstützende (passive)
c) Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)
d) Jugendliche (bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres)
e) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitglieder des Vereins können Mitglieder ernannt werden, die sich um
den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die gleiche Rechte
und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung 
befreit werden.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Verein ein Aufnahmeantrag vorzulegen. 
Bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung der 
Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Vereinsvorstandschaft. 
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vereinsvorstand nicht verpflichtet, 
Gründe hierfür anzugeben.
Im Falle der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins für sich 
verbindlich an.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss (§ 14)
c) durch Tod
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und 
mindestens 4 Wochen zuvor dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen. 
Der Vereinsvorstand kann Abweichungen hierfür zulassen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen 
und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil 
nehmen, seine Arbeit fördern und unterstützen, sowie Schädigungen seines Rufes, 
seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Gebühren 
verpflichtet. 
Jedes Mitglied ist zur gewissenhaften Befolgung der Satzung verpflichtet und hat sich 
den Anordnungen des Vereinsvorstandes, bei Ausübung von Sport seines 
Abteilungsleiters bzw. Spielführers zu fügen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Ausschuss
c) Der Vereinsvorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Jahresberichte,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vereinsvorstandes,
d) Alle 2 Jahre Neuwahlen von den Vereinsvorständen, dem Ausschuss und der 
Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
g) Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im 2. Halbjahr (vor der 
Winterpause) zusammenzutreten. 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder 
wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese unter Angabe 
von Gründen schriftlich beantragen.
Ein Vorstandsmitglied oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der 
Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen, die Tagesordnung mindestens 1 
Woche vorher durch Aushang im Vereinsheim und Veröffentlichung in der 
Lokalzeitung "Geschäftsanzeiger - Der Südkreis" bekannt. 
Anträge sind einem Vereinsvorstand spätestens 1 Woche vor der Versammlung 
schriftlich zu übergeben, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die 
Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vereinsvorstand oder seinem 
Beauftragten geleitet. 
Sie ist in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. 
Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher 
Stimmenmehrheit gefasst. 
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei 
der Abstimmung nicht mit.
Satzungsänderungen müssen mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden 
beschlossen werden. 
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BGB.
Über die einzelnen Punkte der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu 
fertigen, in der alle Beschlüsse der Versammlung enthalten sind. 
Die Niederschrift ist von einem Vereinsvorstand und dem Protokollführer zu 
unterzeichnen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an den Vorgaben des Sportbundes-Pfalz 
bezüglich der Bezuschussungsmöglichkeiten.

§ 9 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:
a) der Vereinsvorstandschaft
b) und minimum 5 Beisitzern.
Der Ausschuss ist zuständig für die
a) Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen
d) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten
Der Ausschuss wird vom Vereinsvorstand nach Bedarf einberufen.
Die Einladung ergeht schriftlich.

§ 10 Die Vereinsvorstandschaft

Die Vereinsvorstandschaft besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf 
Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die 
Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
Die Vereinsvorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer die 
berechtigt und verpflichtet sind, die Kassengeschäfte zu überprüfen und der 
Versammlung Bericht zu erstatten. 
Die Vereinsvorstandschaft erledigt die Vereinsgeschäfte soweit dafür nicht die 
Mitgliederversammlung oder der Ausschuss zuständig sind. 
Die Vereinsvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder 
anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. Bei Stimmengleichheit hat der 
Ausschuss ein Stimmrecht. Sollte auch dort kein Ergebnis erzielt werden, kommt der 
Beschluss nicht zustande.
Die Vereinsvorstandschaft kann für Sonderaufgaben einen Verantwortlichen 
(Geschäftsführer auf Zeit) einsetzen, der ihr verantwortlich ist.

§ 11 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Vereinsvorstandschaft werden dort 
festgelegt.
Weiterhin werden in der Geschäftsordnung alle organisatorischen Einzelheiten, die 
nicht zwingend in der Vereinssatzung festgelegt werden müssen, beschrieben.

§ 12 Rechtsstellung der Vereinsvorstände

Die Vereinsvorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB. Hierzu steht jedem die Einzelvertretungsbefugnis zu.

§ 13 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 
ausgerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Anteile aus 
dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des 
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt 
werden.
Bei Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, ist § 33 
BGB zu beachten.

§ 14 Strafen

Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins 
schädigt, oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der 
Mitgliederversammlung, des Ausschusses oder des Vereinsvorstandes missachtet, 
kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung
hatte, mit folgenden Strafen belegt werden.
a) Verweis
b) Geldbuße
c) Suspendierung vom Amt
d) Sperre vom Spielbetrieb
e) Ausschluss
Die Strafen werden von den Vereinsvorständen ausgesprochen. Eine Strafe ist dem 
Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der 
schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sie ist 
binnen einer Ausschlussfrist von 1 Woche, nach Eröffnung der Strafe, beim 
Vereinsvorstand vorzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam.
Der Ausschuss hat die Strafbeschwerde innerhalb 1 Woche nach Eingang zu 
behandeln. 
Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 15 Amtsdauer

Die gewählten Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Ausschusses sind für die 
Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet einer der Vereinsvorstände vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, 
muss unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Scheiden Ausschussmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus, wird Ersatz aus den 
Reihen des Ausschusses durch diesen berufen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im 
Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck 
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der 
stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
Vermögen des Vereins an den Südwestdeutschen Fußballverband e.V., der es 
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden 
hat.
Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.

§ 17 Schlussbestimmungen

Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Ausschuss.
Diese Satzung tritt ab sofort am in Kraft.