§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele Waldmohr, eingetragener Verein“ und hat seinen Sitz in Waldmohr. 
Der Verein ist unter dem Aktenzeichen VR 10214 L im Vereinsregister des Amtsgerichts Zweibrücken eingetragen. 
Er ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes sowie des Sportbundes Pfalz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Gelegenheit und Anleitung zum planmäßigen Sport zu bieten. 
Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Der Verein betreibt alle Sportarten auf der Grundlage des Amateurdenkens.

§ 3 Mitglieder

Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ausübende (aktive)
b) Unterstützende (passive)
c) Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)
d) Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
e) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitglieder des Vereins können Mitglieder ernannt werden, die sich um
den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die gleiche Rechte
und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Verein ein Aufnahmeantrag vorzulegen. 
Bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Vereinsvorstandschaft. 
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vereinsvorstand nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben.
Im Falle der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins für sich verbindlich an.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss (§ 14)
c) durch Tod
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen. 
Der Vereinsvorstand kann Abweichungen hierfür zulassen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und unterstützen, sowie Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Gebühren verpflichtet. 
Jedes Mitglied ist zur gewissenhaften Befolgung der Satzung verpflichtet und hat sich den Anordnungen des Vereinsvorstandes, bei Ausübung von Sport seines Abteilungsleiters bzw. Spielführers zu fügen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Ausschuss
c) Der Vereinsvorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Jahresberichte,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vereinsvorstandes,
d) Alle 2 Jahre Neuwahlen von den Vereinsvorständen, dem Ausschuss und der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
g) Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im 2. Halbjahr (vor der Winterpause) zusammenzutreten. 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein viertel der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
Ein Vorstandsmitglied oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen, die Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher durch Aushang im Vereinsheim und Veröffentlichung in der Lokalzeitung "Geschäftsanzeiger - Der Südkreis" bekannt. 
Anträge sind einem Vereinsvorstand spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich zu übergeben, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vereinsvorstand oder seinem Beauftragten geleitet. 
Sie ist in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
Satzungsänderungen müssen mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. 
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BGB.
Über die einzelnen Punkte der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse der Versammlung enthalten sind. 
Die Niederschrift ist von einem Vereinsvorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge (neu gefasst)

Die Höhe und Struktur der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Zusatzgebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung des Vereins. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist für alle Mitglieder verbindlich. Die Gebührenordnung regelt insbesondere:

•    Beitragssätze für verschiedene Mitgliedskategorien
•    Zahlungsmodalitäten (z. B. jährliche oder halbjährliche Zahlung)
•    Aufnahmegebühren und Zusatzpauschalen (z. B. Trainingspauschale)
•    Ermäßigungen und Sonderregelungen

Die jeweils aktuelle Fassung der Gebührenordnung wird im Vereinsheim ausgehängt und auf der Vereinswebsite veröffentlicht.

§ 9 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:
a) der Vereinsvorstandschaft
b) und minimum 5 Beisitzern.
Der Ausschuss ist zuständig für die
a) Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen
d) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten
Der Ausschuss wird vom Vereinsvorstand nach Bedarf einberufen.
Die Einladung ergeht schriftlich.

§ 10 Die Vereinsvorstandschaft

Die Vereinsvorstandschaft besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
Die Vereinsvorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer die berechtigt und verpflichtet sind, die Kassengeschäfte zu überprüfen und der Versammlung Bericht zu erstatten. 
Die Vereinsvorstandschaft erledigen die Vereinsgeschäfte soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung oder der Ausschuss zuständig sind. 
Die Vereinsvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Ausschuss ein Stimmrecht. Sollte auch dort kein Ergebnis erzielt werden, kommt der Beschluss nicht zustande.
Die Vereinsvorstandschaft kann für Sonderaufgaben einen Verantwortlichen (Geschäftsführer auf Zeit) einsetzen, der ihr verantwortlich ist.

§ 11Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Vereinsvorstandschaft werden dort festgelegt.
Weiterhin werden in der Geschäftsordnung alle organisatorischen Einzelheiten, die nicht zwingend in der Vereinssatzung festgelegt werden müssen, beschrieben. 

§ 12 Rechtsstellung der Vereinsvorstände

Die Vereinsvorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB. Hierzu steht jedem die Einzelvertretungsbefugnis zu.

§ 13 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Für die Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten kann eine angemessene Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Grenzen gewährt werden. Die Entscheidung über Art und Umfang der Auszahlung trifft die Vereinsvorstandschaft unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.

Bei Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, ist § 33 BGB zu beachten.

§ 14 Strafen

Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt, oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses oder des Vereinsvorstandes missachtet, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung
hatte, mit folgenden Strafen belegt werden.
a) Verweis
b) Geldbuße
c) Suspendierung vom Amt
d) Sperre vom Spielbetrieb
e) Ausschluss
Die Strafen werden von den Vereinsvorständen ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sie ist binnen einer Ausschlussfrist von 1 Woche, nach Eröffnung der Strafe, beim Vereinsvorstand vorzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam.
Der Ausschuss hat die Strafbeschwerde innerhalb 1 Woche nach Eingang zu behandeln. 
Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 15 Amtsdauer

Die gewählten Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Ausschusses sind für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet einer der Vereinsvorstände vor Ablauf der Amtsdauer aus ihrem Amt aus, muss unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Scheiden Ausschussmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus, wird Ersatz aus den Reihen des Ausschusses durch diesen berufen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

§ 16  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der Anwesenden beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Südwestdeutschen Fußballverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.

§ 17 Schlussbestimmungen

Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Ausschuss.
Diese Satzung tritt ab sofort am in Kraft.

Stand gemäß Mitgliederversammlung vom 14.12.2025